Satzung und Ordnung
Satzung
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen DPSG Neckar. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name DPSG Neckar e.V.
- Der Verein hat seinen Sitz in Tübingen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Wesen und Zweck
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Ziel des Vereins ist die Förderung der Erziehungs- und Bildungsaufgaben der „Deutschen Pfadfinderschaft St. Georg (DPSG) im Bund der Deutschen Katholischen Jugend“ als eines gemeinnützigen Verbandes sowie die Beschaffung und Verwaltung der hierzu erforderlichen Geldmittel und Sachwerte.
- Der Verein ist Rechtsträger des Bezirk Neckar im Verband der Deutschen Pfadfinderschaft St. Georg (DPSG), seiner untergeordneten Ebenen entsprechend der Ordnung und Satzung der DPSG, seiner Einrichtungen und Unternehmen.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Zweck des Vereins ist auf einen nichtwirtschaftlichen Zweck gerichtet.
- Sämtliche Einnahmen dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
- Ordentliche Mitglieder des Vereins müssen zum Zeitpunkt des Eintritts der DPSG angehören. Voraussetzung ist die Volljährigkeit. Die Zahl der ordentlichen Mitglieder wird auf 15 beschränkt.
- Vorstandsmitglieder sind Mitglieder des Vereins.
- Ordentliche Mitglieder werden durch die Bezirksversammlung der DPSG – Bezirk Neckar auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar. Eine Wiederwahl ist möglich.
- Es werden keine Mitgliedsbeiträge erhoben.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, sich nach besten Kräften für die Belange des Vereins einzusetzen.
- Die Mitgliedschaft erlischt durch:
- Ablauf der 3-jährigen Wahlperiode gemäß § 3 Absatz III
- Austritt aus dem Verein aufgrund schriftlicher Erklärung gegenüber dem Vorstand
- Förmlicher Ausschluss durch die Mitgliederversammlung, der zulässig ist, wenn ein Mitglied seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein beharrlich und schuldhaft nicht nachkommt. Dem betroffenen Mitglied ist vor dem Versammlungsbeschluss Gelegenheit zu bieten, sich in der Mitgliederversammlung mündlich zu äußern. Der Beschluss über die Auflösung der Mitgliedschaft bedarf keiner Begründung.
- Tod des Mitglieds
§ 4 Organe des Vereins
- Organe des Vereins sind:
- Mitgliederversammlung
- Vorstand
- Beschlüsse der Vereinsorgane werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung, Stimmenenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Wahlen erfolgen geheim, Abstimmungen offen oder geheim. Geheim ist die Abstimmung durchzuführen, wenn dies von einem/einer anwesenden Stimmberechtigten verlangt wird. Beschlüsse können sowohl im schriftlichen als auch im elektronischen Umlaufverfahren ausschließlich vom Vorstand herbeigeführt werden, wenn dem kein stimmberechtigtes Vereinsmitglied widerspricht.
Bei Beschlüssen aus dem elektronischen Umlaufverfahren welche die Mitgliederversammlung fasst ist eine Mehrheit von ¾ der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich, Beschlüsse dielediglich vom Vorstand gefasst werden, müssen einstimmig ergehen. Dabei ist eine Frist von 2 Wochen zu wahren. - Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht hat (absolute Mehrheit). Erreicht kein/e Kandidat/In bei einer Wahl im ersten und zweiten Wahlgang diese Mehrheit, so ist im dritten Wahlgang gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt (einfache Mehrheit)
- Über alle Sitzungen der Organe ist ein Protokoll zu führen, das von dem/der Schriftführer/in und dem/der Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
§ 5 Mitgliederversammlung
- Die Einberufung erfolgt schriftlich oder in elektronischer Form durch den Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Zwischen dem Absendetag der Einladung und der Tagesordnung und dem Tag der Mitgliederversammlung müssen vier Wochen liegen. Anträge der Mitglieder müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand vorliegen.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Einberufung verlangt. - Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand geleitet.
- Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder und der Vorstand.
- Die stimmberechtigten Mitglieder der Bezirksleitung der DPSG gemäß Ordnung und Satzung des Verbandes haben eine beratende Stimme.
- Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
- die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes
- die Entgegennahme des Kassenberichtes
- die Bestellung der Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, sowie die Entgegennahme des jährlichen Kassenprüfungsberichtes
- die Entlastung des Vorstandes
- die Durchführung von Wahlen, Berufungen sowie die Erteilung entsprechender Zustimmungen nach dieser Satzung
- die Beschlussfassung über Satzungsänderungen
- Beschluss des Haushaltsplanes für das Folgejahr
- der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken und Grundstücksgleichen Rechten
- die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
- die Behandlung weiterer ihr vom Vorstand oder von Mitgliedern vorgelegterBeratungsgegenstände
- Die Buchstaben a), b), c), und d) sind auf die Haushalts- und Rechnungsführung des Vereins und der DPSG Bezirk Neckar anzuwenden. Soweit Kompetenzen der Mitgliederversammlung nicht ausdrücklich in dieser Satzung oder durch Mitglieder-Versammlungsbeschluss der Mitgliederversammlung vorbehalten sind, befindet sich die Zuständigkeit beim Vorstand.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn
- ordnungsgemäß einberufen wurde,
- mindestens ein Vorstandsmitglied gemäß § 6 (I) sowie
- mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder laut § 5 (III) anwesend sind.
Bei Beschlussunfähigkeit ist die Sitzung zu vertagen. Der Vorstand lädt erneut mit der gleichen Tagesordnung und dem Hinweis ein, dass die Mitgliederversammlung in der folgenden Sitzung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.
§ 6 Vorstand
- Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus:
- einem der beiden DPSG-Bezirksvorsitzenden (Bezirk Neckar) der Deutschen Pfadfinderschaft St. Georg (DPSG), der/die durch Beschluss des Bezirkvorstandes für seine/ihre gesamte Amtszeit als DPSG-Bezirksvorstand zum/zur Vorsitzenden des Vereins bestellt ist. Für die Dauer der Amtszeit als Vorstandsmitglied ruht die ordentliche Mitgliedschaft.
- einem ordentlichen Mitglied, vorgeschlagen und gewählt durch die Mitgliederversammlung. Die Amtszeit beträgt 3 Jahre. Wiederwahl ist möglich. Für die Dauer der Amtszeit als Vorstandsmitglied ruht die ordentliche Mitgliedschaft.
- einem Kassier, vorgeschlagen durch den DPSG-Bezirksvorstand und gewählt durch die Mitgliederversammlung. Bei vakantem Bezirksvorstand obliegt das Vorschlagsrecht der Bezirksversammlung. Die Amtszeit beträgt 3 Jahre. Wiederwahl ist möglich. Diesem obliegt die Kassenführung. Für die Dauer der Amtszeit als Vorstandsmitglied ruht die ordentliche Mitgliedschaft.
Jedes Vorstandsmitglied ist zur alleinigen Vertretung berechtigt.
- Scheidet ein gewählter Vorstand im Sinne §7 (I) b) oder c) vor Ablauf seiner Amtszeit vorzeitig aus dem Amt aus, übernimmt der verbleibende Vorstand dessen Aufgaben kommissarisch bis zur Wahl eines Nachfolgers.
- Der Vorstand erledigt alle Vereinsangelegenheiten, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Ihm obliegt insbesondere die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verwaltung des Vereinsvermögens.
- Die Vorstandssitzungen werden nach Bedarf durch den/die Vorsitzende/n einberufen und geleitet. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn zur Sitzung unter Wahrung der Frist von einer Woche mit Angabe der Tagesordnung schriftlich, mündlich oder in elektronischer Form geladen worden ist und mindestens 2 stimmberechtigte Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Frist zur Einladung ist unerheblich sofern alle 3 Vorstände an der Vorstandssitzung teilnehmen.
§ 7 Satzungsänderung
- Zur Änderung dieser Satzung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der stimmberechtigten Mitglieder gemäß § 5 (III) erforderlich. Der Änderung muss außerdem die Bezirksversammlung des Bezirk Neckar zustimmen. Bei Beschlussunfähigkeit der Mitgliederversammlung ist nach § 5 (VII) dieser Satzung zu verfahren.
- Soll eine Satzungsänderung beschlossen werden, die eine Voraussetzung zur Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt, so ist vorher das zuständige Finanzamt zu hören
§ 8 Auflösung des Vereins
- Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von ¾ der gemäß § 5 (III) stimmberechtigten Mitglieder. Dem Beschluss muss außerdem die Bezirksversammlung der DPSG Bezirk Neckar zustimmen.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins sowie bei Wegfall des Vereinszwecks fällt das Vereinsvermögen an den DPSG Diözesanverband Rottenburg-Stuttgart zur unmittelbaren und ausschließlichen Verwendung für die gemeinnützige Jugendarbeit der DPSG Bezirk Neckar bzw. bei Auflösung des Bezirk Neckar für die gemeinnützige Jugendarbeit des DPSG Diözesanverband Rottenburg Stuttgart.
§ 9 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Die Gründungsmitglieder:
Silke Trampert, Thorsten Stork, Sandra Neubauer, Katja Godawa, Marc Dengler, Eckard Mühlich, Claudia Faber, Bianca Eissler, Ingo Noé, Petra Mayer, Sandra Mayer
Geschäftsordnung
Geschäftsordnung des DPSG Neckar e.V.
1. Geltungsbereich
1.1. Diese Geschäftsordnung gilt in Ergänzung der Satzung des DPSG Neckar e.V. vom 05.06.2005.
Sie ist vom Vereinsvorstand nach jeder Satzungsänderung auf ihre Gültigkeit zu überprüfen.
1.2. Die Geschäftsordnung enthält Empfehlungen und Bestimmungen sowie Hinweise auf die
Satzung des Vereins.
2. Kassenführung
2.1. Der Vorstand des Vereins erarbeitet einen Haushaltsplan für das folgende Geschäftsjahr. Dieser
muss von der Mitgliederversammlung genehmigt werden.
Die Bezirksversammlung wird über den Haushaltsplan informiert.
2.2. Der Kassenbericht sowie der Bericht der Kassenprüfer werden der Bezirksversammlung
vorgelegt.
3. Wahl der Mitglieder / Beginn der Mitgliedschaft
3.1. An der Herbst-BV werden jährlich fünf Mitglieder gewählt, die gem. Satzung auf 3 Jahre gewählt
werden.
3.2. Die Mitgliedschaft beginnt nach Ende der darauf folgenden Jahrshauptversammlung.
Zu diesem Zeitpunkt endet auch die Mitgliedschaft gem. § 3 III der Vereinsatzung
4.
beratende Stimme.
4.1. Nicht besetzte Mitgliedsposten bleiben 3 Jahre vakant.
4.2. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Wahlperiode aus, bleibt der Mitgliedsposten für die Restzeit
vakant. Neu gewählte Mitglieder haben an der ersten Jahreshauptversammlung nach ihrer Wahl eine
5. Mitgliederversammlungen
5.1. Die Mitgliederversammlungen sind öffentlich. Auf Antrag eines ordentlichen Mitglieds oder des
Vorstands kann der gesamten Öffentlichkeit das Rederecht jedoch entzogen werden.
5.2. Die Mitgliederversammlung wird vom e.V. Vorstand in gegenseitiger Absprache geleitet
5.3. Das Protokoll ist allen stimmberechtigten Mitgliedern der Bezirksversammlung und den e.V.
Mitgliedern zugänglich zu machen.
5.4. Der für den Bezirk-Neckar zuständige BDKJ Vertreter hat eine beratende Stimme.
6. Wahlen / Entlastungen
6.1. Personalentscheidungen wie Wahlen und Entlastungen sind generell geheim.
6.2. Der Vorstand wird einzeln entlastet. Auf entsprechenden Antrag aus der Mitgliederversammlung
kann jedoch eine Gesamtentlastung stattfinden.
6.3. Alle Wahlämter beginnen mit Ende der entsprechenden Versammlung
6.4. Teilnahme Bezirksversammlung
Der e.V. entsendet als Rechtsträger zwei beratende Stimmen in die Bezirksversammlung. Die
Delegierten werden in der e.V. Versammlung von den anwesenden Mitgliedern bestimmt. Dabei ist
festzulegen, für wie viele Bezirksversammlungen die Delegation gilt. Sollte ein Delegierter bei einer
Bezirksversammlung nicht anwesend sein, bestimmt der e.V. Vorstand, in Absprache mit den auf der
Bezirksversammlung anwesenden e.V. Mitgliedern, Ersatzdelegierte.
6.5. Änderung der Geschäftsordnung
Die Änderung der Geschäftsordnung bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
Die Bezirksversammlung wird über Änderungen informiert und kann Einspruch erheben.
7. Eintreten der Geschäftsordnung
Die Geschäftsordnung tritt nach ihrer Annahme durch die Mitgliederversammlung und die BV in Kraft.